Impressum

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

i. S. v. Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Für den Umfang der von TBF zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Für das Vertragsverhältnis und alle anderen Angebote und Verträge mit dem Vertragspartner auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung gelten die nachfolgend niedergelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten jedoch nur insoweit, als TBF ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

2.1 Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils gel-tenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2.2 Für die Fakturierung ist der Tag der Auslieferung bzw. der Einlagerung für Vertragspartner (auch Auftraggeber) maßgebend. Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen schriftlicher Vereinbarung. Dessen ungeachtet werden unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig, sobald der Käufer mit der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät.

2.3 Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem Basiszinssatz zu vergüten.

2.4 Vertragspartner kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

2.5 Inkassoberechtigt ist nur, wer eine besondere Vollmacht des Vertragspartners hierfür besitzt.

3. Herstellfrist und Lieferung

3.1 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Vertragspartner zumutbar sind.

3.2 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises oder bis zur Einlösung der dafür gegebenen Schecks oder Wechsel Eigentum des Lieferanten. Sie darf vor voller Bezahlung oder Einlösung der dafür hingegebenen Schecks oder Wechsel ohne Zustimmung des Lieferanten weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet wer-den. Zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist der Vertragspartner nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf den Lieferanten übergeht. Die Forderungen des Vertragspartners aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Lieferanten abgetreten, welcher diese Abtretung hierdurch annimmt. An allen vom Vertragspartner übergebenen Rohmaterialien hinsichtlich jeder Art ist bezüglich sämtlicher Forderungen des Lieferanten mit der Übergabe ein Pfandrecht bestellt.

3.3 Kommt TBF mit Lieferung schuldhaft in Verzug, kann Vertragspartner - sofern er glaub-haft macht, daß ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht ordnungsgemäßer Vertragserfüllung entspricht.

3.4 Sowohl Schadenersatzansprüche des Vertragspartners wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung, die über die Ansprüche in vorgenannter Ziffer hinausgehen, sind in allen Fällen, auch nach Ablauf einer TBF etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann Vertragspartner im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von TBF zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

4. Gefahrübergang

4.1 Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Gefahr des Vertragspartners und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist oder der Transport durch unsere Fahrzeuge besorgt wird.

4.2 Auf Wunsch und Kosten des Vertragspartners können Lieferungen von TBF gegen die üblichen Transportrisiken versichert werden.

5. Sachmängel

Für Sachmängel haftet TBF wie folgt:

5.1 Alle diejenigen Leistungen, die einen Sachmangel aufweisen dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, können nach Wahl des Lieferers (TBF) unentgelt-lich nachgebessert, neu geliefert oder neu erbracht werden.

5.2 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 l 2, 479 l, 634 a l 2 BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

5.3 Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

5.4 TBF ist zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller -unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

5.5 Vertragspartner darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

5.6 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbar-ten Beschaffenheit bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachläs-siger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

5.7 Ansprüche des Vertragspartners wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforder-lichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Vertragspartners verbracht worden ist.

5.8 Rückgriffsansprüche des Vertragspartners gegen TBF gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 II BGB gilt ferner das, was unter vorgenannter Ziffer ausgeführt wurde.

5.9 Für Schadenersatzansprüche gilt im übrigen Ziff. 6. Weitergehende oder andere als die dort geregelten Ansprüche des Vertragspartners gegen TBF und dessen Erfüllungs-gehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn
a) TBF einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat,
b) der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen oder einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch diese Person beruht oder
c) eine schuldhafte Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu einem Körper- oder zu einem Gesundheitsschaden geführt hat.

5.10 Vertragspartner hat Sachmängel gegenüber TBF unverzüglich schriftlich zu rügen.

5.11 Muster gelten als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen davon berechtigen nicht zu Beanstandungen.

6. Schadenersatzansprüche

6.1 Schadens- und Aufwendungsersatzsansprüche des Vertragspartners - gleich aus wel-chem Rechtsgrund -insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehba-ren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbun-den. Soweit dem Vertragspartner nach dieser Bestimmung Schadenersatz-ansprüche zuste-hen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist. Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

7. Unmöglichkeit

7.1 Soweit Lieferung unmöglich ist, ist Vertragspartner berechtigt, Schadenersatz zu ver-langen, es sei denn daß TBF die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Der Schadenersatzanspruch des Vertragspartners beschränkt sich auf 10 % des Wertes, desje-nigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht vertragsgerecht erfolgen kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaf-tet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

7.2 Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen etc. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Vertragsleistung erheblich verändern oder auf den Betrieb von TBF erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepaßt.

8. Sicherungsrechte

Der Vertragspartner behält sich an der von ihm gelieferten Ware das Eigentum vor. Sie bleibt bis zur vollen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung oder sonstigem Rechtsgrund bestehenden Forderungen Eigentum des Vertragspartners. Die Verarbeitung durch den Vertragspartner erfolgt für den Auftragnehmer. Die entstandene Sache gelangt sofort in das Eigentum des Auftragsnehmers und dient in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zu deren Sicherung. Bei Verarbeitung der Ware mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren, erwirbt dieser Miteigentum im Verhältnis der Vorbehaltsware zu den Werten der übri-gen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Verkauft der Vertragspartner die gelieferten Waren oder die daraus hergestellten Sachen weiter oder baut er diese in das Grundstück eines Dritten derart ein, dass sie wesentlicher Bestandteil desselben werden, so gelten die Forderungen des Auftraggebers aus Weiterverkauf oder Einbau der Vorbehaltsware bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetre-ten. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung nur in Höhe der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Bei direkter Lieferung und Berechnung an den Bauherrn übernimmt der Vertragspartner als Gesamtschuldner mit dem Bauherrn und gegenüber dem Auftragnehmer die Haftung für die aus dem Liefervertrag entstandenen Verbindlichkeiten. Der Auftragnehmer ist zur Einziehung der Forderung aus Verarbeitung neben dem Vertragspartner berechtigt, sobald dieser seinen Zahlungsverpflichtungen nicht pünktlich nachkommt. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Vertragspartner die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Der schuldrechtliche Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek für den Unternehmer in Höhe des Wertes der gelieferten Ware geht mit der Verarbeitung auf den Auftragnehmer über. Sollte der Vertragspartner selbst eine Sicherungshypothek erwirkt haben, so ist er ver-pflichtet, die Rechte hieraus an den Auftragnehmer auf dessen Verlangen zu übertragen. Verpfändung der Sicherheitsübereignung der Ware oder Forderung vor der restlosen Befriedigung ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.

9. Gerichtsstand und anwendbares Recht

9.1 Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten beim Landgericht Heilbronn TBF ist auch berechtigt am Sitz des Vertragspartners zu klagen.

9.2 Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches mate-rielles Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

10. Salvatorische Klausel

Dieser Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzu-mutbare Härte für eine Partei darstellen würde.